Norm
StGB §239Rechtssatz
Das fälschungsspezifische Präparieren von Banknotenpapier durch Bleichen von Eindollarnoten (um die Fälschung von Banknoten zu Einhundert-US-Dollar zu ermöglichen), erfüllt sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Vergehens der Vorbereitung einer Geldfälschung, Wertpapierfälschung oder Wertzeichenfälschung nach dem § 239 StGB, mag auch der anschließende Versuch einer derartigen Geldfälschung (§ 232 Abs 1 StGB) absolut untauglich gewesen sein.Das fälschungsspezifische Präparieren von Banknotenpapier durch Bleichen von Eindollarnoten (um die Fälschung von Banknoten zu Einhundert-US-Dollar zu ermöglichen), erfüllt sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Vergehens der Vorbereitung einer Geldfälschung, Wertpapierfälschung oder Wertzeichenfälschung nach dem Paragraph 239, StGB, mag auch der anschließende Versuch einer derartigen Geldfälschung (Paragraph 232, Absatz eins, StGB) absolut untauglich gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095677Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0110OS00051_9100000_003