RS OGH 1991/9/25 9ObS9/91, 8ObS236/99k

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

AngG §23 IC
IESG §1 Abs3

Rechtssatz

Verbleibt ein von der ersten Abfertigung nicht erfaßter Zeitraum, ist dieser bei der Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mitzuberücksichtigen. Da diese "übriggebliebenen" Zeiten selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses "zuzuschlagen" wären, liegt in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des Ausgleichsschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft und handelt es sich daher auch um keinen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 und 2 lit a IESG ausgeschlossenen Anspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Insolvenz, Bemessung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Anrechnung, Einrechnung, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Aufeinanderfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028568

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBS00009_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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