RS OGH 2023/5/24 9ObA158/91; 9ObA6/10p; 9ObA69/13g; 9ObA5/19d; 8ObA21/23f

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

oö GdBG 1982 §1
VertragsbedienstetenO der Stadt Linz allg

Rechtssatz

Da das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumte Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. Die VBO ist nur lex contractus.

Entscheidungstexte

  • RS0059222">9 ObA 158/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 158/91
    Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = ecolex 1992,39 = Arb 10985
  • RS0059222">9 ObA 6/10p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 6/10p
    nur: Da das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumte Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. (T1)
    Beisatz: Siehe nunmehr auch RS0126583. (T2)
    Veröff: SZ 2010/165
  • RS0059222">9 ObA 69/13g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 69/13g
  • RS0059222">9 ObA 5/19d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 5/19d
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Anwendung der Sonderbestimmung des § 139d Oö. StGBG 2002 für Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe. (T3)
  • RS0059222">8 ObA 21/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 21/23f
    Beisatz: Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird. (T4)
    Beisatz: Da § 3 AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet. (T5)
    Beisatz: Die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut können ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind. (T6)
    Beisatz: Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist nicht unsachlich. (T7)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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