RS OGH 1991/9/25 9Ob712/91, 6Ob147/05v, 5Ob49/13m

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

§ 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T1)
  • 5 Ob 49/13m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 49/13m
    Auch; Beisatz: Hier: Auflösung des zwischen den Parteien über ein Gastwirtschaftsunternehmen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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