Norm
ABGB §921Rechtssatz
Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. § 4 Abs 1 Z 2 KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht.Zu vergüten ist im Rahmen des Paragraph 921, Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil Paragraph 921, Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021