RS OGH 2011/10/25 9ObA158/91, 9ObA156/98a, 8ObA63/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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Norm

ABGB §1158 Abs1 I
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des § 1158 Abs 1 ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Bei der Befristung steht fest, dass der Zeitpunkt, mit dem das Recht enden soll, kommen wird; er ist insofern gewiss ("dies certus an"). Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des § 1158 Abs 1 und 4 ABGB angesehen werden.Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Bei der Befristung steht fest, dass der Zeitpunkt, mit dem das Recht enden soll, kommen wird; er ist insofern gewiss ("dies certus an"). Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins und 4 ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0021592">9 ObA 158/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 158/91
    Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = Arb 10985 = ecolex 1992,39
  • RS0021592">9 ObA 156/98a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 156/98a
    Vgl auch; nur: Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des § 1158 Abs 1 ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des § 1158 Abs 1 und 4 ABGB angesehen werden. (T1); Beisatz: Der Eintritt des auflösenden Ereignisses am "Stichtag" wirkt dabei nicht wie eine plötzliche und unvorhersehbare Auflösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen Arbeitsverhältnisses; vielmehr können sich die Parteien von vornherein auf die (mögliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen. (T2); Beisatz: Hier: Die Gewährung einer Einstellungsförderung durch das AMS in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten wird zur Bedingung des Arbeitsvertrags gemacht. (T3)
  • RS0021592">8 ObA 63/10p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 8 ObA 63/10p
    Vgl auch; Beisatz: Die vertraglich vorgesehene Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze ist eine nach ständiger Rechtsprechung zulässige Befristung. (T4); Bem: Hier: Dienst- und Besoldungsordnung der Nö Landes-Landwirtschaftskammer. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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