Norm
ABGB §921Rechtssatz
§ 921 Satz 2 ABGB ist auch anzuwenden, wenn ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurücktritt und der andere es dabei bewenden lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013