RS OGH 1998/5/5 6Ob1605/91, 7Ob16/98y

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z10
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Vermietung von ehemals zur wohnmäßigen Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken setzt die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern für Dauer außer Kraft und bedeutet damit den Verlust der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG.Die Vermietung von ehemals zur wohnmäßigen Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken setzt die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern für Dauer außer Kraft und bedeutet damit den Verlust der Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070677

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB01605_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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