RS OGH 1993/3/9 7Ob585/91, 4Ob513/93 (4Ob514/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

UbG §20 Abs2
UbG §29 Abs2
  1. UbG § 20 heute
  2. UbG § 20 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 20 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 29 heute
  2. UbG § 29 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. UbG § 29 gültig von 01.07.2023 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  4. UbG § 29 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 29 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Erachtet das Rekursgericht die Grundlage für eine Entscheidung im Sinne des § 20 Abs 2 UbG nicht für ausreichend, dann hat es - in analoger Anwendung der Vorschriften über den Rekurs gegen die nach mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung (§ 29 Abs 2 UbG) - das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen. War für die Entscheidung des Erstrichters der persönliche Eindruck maßgebend, dann kann das Rekursgericht von den diesbezüglichen Erwägungen des Erstrichters nur abgehen, wenn es sich auch selbst einen persönlichen Eindruck vom Patienten gemacht hat und dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen ist; das kann auch durch ein Mitglied des Senates geschehen.Erachtet das Rekursgericht die Grundlage für eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, UbG nicht für ausreichend, dann hat es - in analoger Anwendung der Vorschriften über den Rekurs gegen die nach mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung (Paragraph 29, Absatz 2, UbG) - das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen. War für die Entscheidung des Erstrichters der persönliche Eindruck maßgebend, dann kann das Rekursgericht von den diesbezüglichen Erwägungen des Erstrichters nur abgehen, wenn es sich auch selbst einen persönlichen Eindruck vom Patienten gemacht hat und dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen ist; das kann auch durch ein Mitglied des Senates geschehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075961

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00585_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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