RS OGH 2024/7/25 6Ob14/91; 6Ob20/92; 2Ob108/16w; 2Ob100/20z; 2Ob19/22s; 2Ob75/24d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Norm

AnerbenG §1
AnerbenG §11

Rechtssatz

Das Streitgericht hat auch die vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zwingend dem Verlassenschaftsgericht obliegenden Entscheidungen über die Erbhofeigenschaft und die Höhe des Übernahmspreises zu treffen, wenn sich herausstellt, dass auf den Streitfall die anerbenrechtlichen Vorschriften Anwendung zu finden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten