RS OGH 1991/9/26 12Os121/91 (12Os122/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §209
  1. StPO § 209 heute
  2. StPO § 209 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 209 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 209 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 209 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Mit der Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, dem Verteidiger eine Anklageschrift zuzustellen, wird keiner der in § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Im übrigen ist gemäß § 209 Abs 1 StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen, wobei er verlangen kann (§ 209 Abs 3 StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde.Mit der Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, dem Verteidiger eine Anklageschrift zuzustellen, wird keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Im übrigen ist gemäß Paragraph 209, Absatz eins, StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen, wobei er verlangen kann (Paragraph 209, Absatz 3, StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde.

Entscheidungstexte

  • RS0097823">12 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 12 Os 121/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097823

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0120OS00121_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten