RS OGH 1993/6/17 7Ob585/91, 3Ob552/92, 8Ob537/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

UbG §20 ff
  1. UbG § 20 heute
  2. UbG § 20 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 20 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Auch wenn in einer nach § 20 Abs 2 UbG ergangenen Entscheidung die Unterbringung für unzulässig erklärt und zugleich aufgehoben wurde, ist über einen Rekurs gegen diese Entscheidung sachlich zu entscheiden. In einer solchen Rekursentscheidung kann nur festgestellt werden, ob die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren.Auch wenn in einer nach Paragraph 20, Absatz 2, UbG ergangenen Entscheidung die Unterbringung für unzulässig erklärt und zugleich aufgehoben wurde, ist über einen Rekurs gegen diese Entscheidung sachlich zu entscheiden. In einer solchen Rekursentscheidung kann nur festgestellt werden, ob die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075951

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00585_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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