RS OGH 2021/6/23 7Ob28/91, 7Ob12/92, 7Ob26/95, 7Ob119/04g, 7Ob171/14v, 7Ob145/17z, 7Ob53/21a

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

ABH 1989 Art10
ABH 1980 Art21
ABH 1995 Art10

Rechtssatz

Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", die verheerende Folgen nach sich ziehen können, sondern um gefährliche Bosheitsakte, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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