RS OGH 1991/9/26 7Ob585/91

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

UbG §20 Abs2
  1. UbG § 20 heute
  2. UbG § 20 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 20 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Es obliegt bei der Erstanhörung im wesentlichen dem Abteilungsleiter, dem Gericht die Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer eines Anstaltsaufenthaltes glaubhaft zu machen. Gelingt ihm das nicht, dann muß auch der geordnete, realitätsbezogene Eindruck des Patienten zu einer Entscheidung im Sinne des § 20 Abs 2 UbG führen, auch wenn das Gericht der Anhörung keinen unabhängigen Sachverständigen beigezogen hat.Es obliegt bei der Erstanhörung im wesentlichen dem Abteilungsleiter, dem Gericht die Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer eines Anstaltsaufenthaltes glaubhaft zu machen. Gelingt ihm das nicht, dann muß auch der geordnete, realitätsbezogene Eindruck des Patienten zu einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, UbG führen, auch wenn das Gericht der Anhörung keinen unabhängigen Sachverständigen beigezogen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075958

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00585_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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