RS OGH 1991/9/26 6Ob9/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

AktG §139 Abs3
ArbVG §110
  1. AktG § 139 gültig von 01.08.1990 bis 01.08.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. ArbVG § 110 heute
  2. ArbVG § 110 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2017
  3. ArbVG § 110 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  4. ArbVG § 110 gültig von 08.10.2004 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  5. ArbVG § 110 gültig von 01.01.2002 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ArbVG § 110 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  7. ArbVG § 110 gültig von 01.07.1993 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Die Einwendung des Abschlußprüfers, der Gesellschaft drohe aus einer Behändigung seines Prüfungsberichtes an das gemäß § 110 ArbVG entsandte Aufsichtsratsmitglied wegen dessen erklärter Absicht, sich den Prüfungsbericht durch die zuständige Kammer im Wege der einem Belegschaftsorgan zustehenden Beratung erläutern zu lassen, eine Schädigung ihrer Interessen, ist unbeachtlich, weil der Abschlußprüfer zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft nicht befugt ist.Die Einwendung des Abschlußprüfers, der Gesellschaft drohe aus einer Behändigung seines Prüfungsberichtes an das gemäß Paragraph 110, ArbVG entsandte Aufsichtsratsmitglied wegen dessen erklärter Absicht, sich den Prüfungsbericht durch die zuständige Kammer im Wege der einem Belegschaftsorgan zustehenden Beratung erläutern zu lassen, eine Schädigung ihrer Interessen, ist unbeachtlich, weil der Abschlußprüfer zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft nicht befugt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049441

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB00009_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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