Norm
UbG §3Rechtssatz
In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet. Eine analoge Anwendung des § 3 UbG auf andere Krankheiten ist ausgeschlossen.In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet. Eine analoge Anwendung des Paragraph 3, UbG auf andere Krankheiten ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075937Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0080OB00587_9100000_001