RS OGH 1991/9/26 6Ob9/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Norm

AktG §139 Abs3
  1. AktG § 139 gültig von 01.08.1990 bis 01.08.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

§ 139 Abs 3 AktG verpflichtet den Abschlußprüfer, eine Ausfertigung seines Prüfungsberichtes jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied persönlich zukommen zu lassen. Der Ausfolgungsverpflichtung des Abschlußprüfers entspricht ein gerichtlich verfolgbarer Individualanspruch des Aufsichtsratsmitgliedes gegen den Abschlußprüfer.Paragraph 139, Absatz 3, AktG verpflichtet den Abschlußprüfer, eine Ausfertigung seines Prüfungsberichtes jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied persönlich zukommen zu lassen. Der Ausfolgungsverpflichtung des Abschlußprüfers entspricht ein gerichtlich verfolgbarer Individualanspruch des Aufsichtsratsmitgliedes gegen den Abschlußprüfer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049447

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB00009_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten