RS OGH 1991/10/1 14Ns11/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §63 A
StPO §74

Rechtssatz

Sollte der - nach Abweisung der ihn selbst betreffenden Ablehnung durch den OGH zu Entscheidung über weitere, gegen Gerichtshöfe erster Instanz gerichtete Ablehnungsanträge berufene - Gerichtshof zweiter Instanz infolge Befangenheit aller Gerichtshöfe erster Instanz nicht in der Lage sein, einen ihm unterstellten Gerichtshof zur Entscheidung über den vorliegenden Subsidiarantrag zu bestimmen, müßte er in sinngemäßer Anwendung des § 63 StPO die Akten neuerlichen dem OGH zur Bezeichnung eines solchen Gerichtes vorlegen, in diesem Fall aber zuvor auch die dem § 590 Geo entsprechenden Äußerungen einholen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ns 11/91
    Entscheidungstext OGH 01.10.1991 14 Ns 11/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097125

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten