RS OGH 1991/10/3 12Os104/91

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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Norm

StGB §127 B3

Rechtssatz

Der Angeklagte hat ab dem Augenblick, wo er die an sich genommene Banknote an einem dem Eigentümer derselben nicht bekannten, wenn auch in dessen Wohnung befindlichen Ort versteckte, den Gewahrsam daran erlangt und damit den Diebstahl vollendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093291

Dokumentnummer

JJR_19911003_OGH0002_0120OS00104_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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