RS OGH 1991/10/3 15Os121/91

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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Norm

StGB §162

Rechtssatz

Das Versperrthalten der zur Zwangsversteigerung bestimmten Objekte (und die Abwesenheit des Verpflichteten) sind Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach § 26 EO befugt ist; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen im § 162 StGB genannten Begehungsform kann dies nicht gleichgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096185

Dokumentnummer

JJR_19911003_OGH0002_0150OS00121_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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