Norm
StGB §162Rechtssatz
Das Versperrthalten der zur Zwangsversteigerung bestimmten Objekte (und die Abwesenheit des Verpflichteten) sind Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach § 26 EO befugt ist; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen im § 162 StGB genannten Begehungsform kann dies nicht gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096185Dokumentnummer
JJR_19911003_OGH0002_0150OS00121_9100000_002