Norm
StGB §202 Abs1Rechtssatz
Dem Unrechtsgehalt des Mißbrauchs zur Unzucht am eigenen minderjährigen Kind wird nach ständiger Rechtsprechung bei Anwendung von Gewalt (als Mittel zu Willensbeugung) nur die Unterstellung der Tat unter beide Tatbestände gerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095784Dokumentnummer
JJR_19911003_OGH0002_0120OS00088_9100000_001