Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
In der Hauptverhandlung ist es einer Prozeßpartei grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Erklärung eine Bedingung hinzuzufügen. Umso weniger kann dies für einen Verzicht eines Zeugen auf sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO (nur) für den Fall der Anwendung der seinem Schutz dienenden Vorschrift des § 250 Abs 1 StPO gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097634Dokumentnummer
JJR_19911003_OGH0002_0120OS00088_9100000_002