RS OGH 1991/10/8 5Ob541/91, 3Ob111/06d, 1Ob98/14i, 5Ob68/15h, 3Ob198/18s, 8Ob21/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §176 Abs1 B
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1
AußStrG §9 B2
EO §378a

Rechtssatz

Nach § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Das Anrufen durch wen immer betont die Amtswegigkeit des Verfahrens, schafft aber für den Einschreiter allein weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation, es sei denn, er habe Rechte, zB auf Grund der §§ 144, 145, 166, 167 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0045931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten