RS OGH 1991/10/8 5Ob86/91

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Rechtssatz

Bei der Sonderechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in den Wohnungseigentumsanteil des anderes fällt zwar nur die Geldforderung auf Zahlung des Übernahmspreises (bei einer im Sinne des § 10 Abs 3 WEG bedarfqualifizierten Wohnung nicht einmal diese) in den Nachlaß, doch wäre es sachlich nicht zu begründen, die Sonderrechtsnachfolge von der inländischen Abhandlungspflege auszunehmen, wenn ihr der vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehene erbrechtliche Erwerb gemäß § 10 Abs 1 erster Halbsatz WEG unterliegt. Nach § 10 Abs 3 WEG fällt im Fall des bedarfsqualifizierten Wohnungseigentums kein Übernahmspreis in den Nachlaß.Bei der Sonderechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in den Wohnungseigentumsanteil des anderes fällt zwar nur die Geldforderung auf Zahlung des Übernahmspreises (bei einer im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, WEG bedarfqualifizierten Wohnung nicht einmal diese) in den Nachlaß, doch wäre es sachlich nicht zu begründen, die Sonderrechtsnachfolge von der inländischen Abhandlungspflege auszunehmen, wenn ihr der vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehene erbrechtliche Erwerb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Halbsatz WEG unterliegt. Nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG fällt im Fall des bedarfsqualifizierten Wohnungseigentums kein Übernahmspreis in den Nachlaß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007362

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00086_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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