TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/3 2002/18/0306

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §11 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §88 Abs5;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §16 Abs2;
FrG 1997 §44;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geb. 1975), vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 2002, Zl. 310.312/2- III/11/00, betreffend Antrag auf Ersichtlichmachung eines Wiedereinreisesichtvermerks, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Am 10. Juni 1999 hat der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) den Antrag gestellt, seinen ihm am 8. September 1981 erteilten unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk, der (seiner Ansicht nach) nunmehr gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, wieder aufleben würde, in seinem (neuen) Reisepass ersichtlich zu machen. Der Landeshauptmann von Wien hat dem Beschwerdeführer daraufhin einen befristeten Aufenthaltstitel für "jeglichen Aufenthaltszweck", gültig bis 1. November 2000, erteilt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. November 2002 wurde die gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 16 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion Wien am 18. Juli 1995 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 2. Februar 1996 abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt worden.

Dieses Aufenthaltsverbot sei mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 als ein nach diesem Bundesgesetz erlassenes Aufenthaltsverbot mit unbefristeter Gültigkeitsdauer zu werten gewesen. Als solches sei es auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Juni 1999 von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 16. September 1999 gemäß § 114 Abs. 3 FrG aufgehoben worden und habe somit bis zu diesem Zeitpunkt dem Rechtsbestand angehört.

     § 16 Abs. 2 FrG gleiche seiner Vorgängerbestimmung, nämlich

§ 11 Abs. 2 des schon zitierten Fremdengesetzes aus dem Jahr 1992.

Daraus ergebe sich für die belangte Behörde, dass dieselben Beweggründe, die schon zur Erlassung der Vorgängerbestimmung geführt hätten, auch für die Erlassung des § 16 Abs. 2 FrG ausschlaggebend gewesen seien. Der Sinn dieser Bestimmung sei es gewesen und sei es, dass ein Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen wieder auflebe, wenn das Aufenthaltsverbot bzw. die Ausweisung, welche(s) ex lege zur Ungültigkeit des Aufenthaltstitel geführt hätten, "ausschließlich durch Ergreifen eines ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittels" aufgehoben würden, d.h. dass das Verfahren zur Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme "weder formell noch materiell rechtskräftig" abgeschlossen sei. Von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 FrG würden jedoch jene Fälle unberührt bleiben, in denen das Aufenthaltsverbot "durch ein neues zweites (auf Antrag) Verfahren" aufgehoben würde, weil erst die Rechtskraft des Aufhebungsbescheides das Aufenthaltsverbot aus dem Rechtsbestand (mit Wirkung ex nunc) beseitigen würde. Dem gegenüber stünden also jene Fälle (des § 16 Abs. 2 FrG), wo das Aufenthaltsverbot "originär (ex tunc)" beseitigt werde und der Fremde so zu stellen sei, als ob das Aufenthaltsverbot niemals erlassen worden wäre.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot als ein nach dem FrG erlassenes Aufenthaltsverbot zu werten gewesen, welches erst über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. September 1999 aufgehoben worden sei und nicht wie oben beschrieben durch Einbringung eines ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittels. Somit sei für die belangte Behörde die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 114 Abs. 3 FrG als Unterfall einer Aufhebung gemäß § 44 FrG zu werten, wodurch der Aufenthaltstitel - konkret: ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk - nicht von Gesetzes wegen wieder auflebe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass diesem § 16 Abs. 2 FrG entgegen stehe. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass das in Rede stehende gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 1995 im Jahr 1999 gemäß § 114 Abs. 3 FrG behoben worden sei, und dass ihrer Meinung nach eine solche Aufhebung "als Unterfall einer Aufhebung gemäß § 44 FrG zu werten" sei, weshalb der dem Beschwerdeführer im Jahr 1981 erteilte unbefristete Wiedereinreise-Sichtvermerk nicht von Gesetzes wegen wieder auflebe.

§ 114 Abs. 3 FrG unterscheidet sich - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/18/0408, näher dargetan hat, sowohl von seinem Inhalt als auch von seiner Zielsetzung her maßgeblich von

§ 44 FrG. § 114 Abs. 3 leg. cit. stellt anders als § 44 leg. cit. nicht auf eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Erlassung des Aufenthaltsverbots, sondern ausschließlich darauf ab, ob der von der belangten Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte, und will somit sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG (mit 1. Jänner 1998) Aufenthaltsverbote, die nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes hätten erlassen werden können, aufgehoben werden. Dabei ist eine Ausnahme für Fälle, in denen der Fremde seit Erlassung des Aufenthaltsverbots ein Verhalten gesetzt hat, das die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbots gerechtfertigt hätte, wie sie in der Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 5 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 enthalten war, nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung nach § 114 Abs. 3 FrG ist daher, anders als bei jener nach § 44 leg. cit., nicht auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen, gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen.

Nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes des § 16 Abs. 2 FrG lebt ein Aufenthaltstitel ex lege nur dann nicht wieder auf, wenn ein Aufenthaltsverbot innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer gemäß § 44 behoben wird. Für alle anderen Fälle der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer ergibt sich aus § 16 Abs. 2 zweiter Satz FrG, dass ein Aufenthaltstitel ex lege wieder auflebt (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 98/18/0408).

1.2. Von daher lebt der dem Beschwerdeführer unbestritten im Jahr 1981 erteilte unbefristete Wiedereinreise-Sichtvermerk wieder auf. Dies hat die belangte Behörde verkannt und demnach den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer sowie von Barauslagen, wie sie in der Beschwerde angesprochen wird, ist neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes gesetzlich nicht vorgesehen.

Wien, am 3. März 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002180306.X00

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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