RS OGH 1991/10/8 5Ob86/91, 6Ob151/99w

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

AußStrG §102

Rechtssatz

Im inländischen Verlassenschaftsverfahren sind die einem minderjährigen Noterben zukommenden Rechte zu wahren, wozu gehört, daß gemäß § 92 Abs 2 Z 1 AußStrG von Amts wegen ein Inventar zu errichten ist und gemäß 102 Abs 2 AußStrG die Schätzung unbeweglicher Güter angeordnet werden kann. Auf Werte aus früheren Verträgen, alte Schätzungen oder auf den Einheitswert dürfte nur zurückgegriffen werden, wenn dem Schutzbefohlenen keinerlei Gefahr eines Vermögensnachteils droht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 86/91
  • 6 Ob 151/99w
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 151/99w
    Vgl auch; nur: Im inländischen Verlassenschaftsverfahren sind die einem minderjährigen Noterben zukommenden Rechte zu wahren, wozu gehört, daß gemäß § 92 Abs 2 Z 1 AußStrG von Amts wegen ein Inventar zu errichten ist und gemäß 102 Abs 2 AußStrG die Schätzung unbeweglicher Güter angeordnet werden kann. (T1) Beisatz: Hier zur Frage, ob und wie das strittige Wohnrecht als außerbücherliche Belastung der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaft (des Miteigentumsanteils der Erblasserin) bei der Schätzung und der Inventarserrichtung zu berücksichtigen ist. (T2) Beisatz: Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007812

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00086_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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