Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über die (durch ein Ermäßigungsbegehren nach § 44 Abs 3 MRG bewirkte) Gesetzmäßigkeit der in Zukunft fällig werdenden Hauptmietzinse hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu lösen.Die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über die (durch ein Ermäßigungsbegehren nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG bewirkte) Gesetzmäßigkeit der in Zukunft fällig werdenden Hauptmietzinse hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070589Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB01074_9100000_001