RS OGH 1991/10/8 5Ob1074/91, 5Ob318/98w, 8Ob76/99f, 5Ob302/05f

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

MRG §37 Abs1 Z8
MRG §44

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle über die (durch ein Ermäßigungsbegehren nach § 44 Abs 3 MRG bewirkte) Gesetzmäßigkeit der in Zukunft fällig werdenden Hauptmietzinse hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu lösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070589

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB01074_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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