RS OGH 1991/10/9 1Ob593/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf das gut ausgebaute öffentliche Verkehrsnetz kann es den Parteien im Regelfall ohne weiteres zugemutet werden, Verfahren vor jenem Gerichtshof, in dessen Sprengel sie ihren Wohnort haben, auszutragen; das gilt umsomehr dann, wenn - wie hier - auch die Parteienvertreter ihren Sitz im Sprengel des an sich in erster Instanz zuständigen Gerichtshofes haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046179

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00593_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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