Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Von der Absichtsanfechtung sind auch Rechtshandlungen nicht ausgeschlossen, auf die der Anfechtungsgegner einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat; dieser Anfechtungstatbestand unterscheidet - im Gegensatz zur objektiven Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) - nicht zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung; gebührende Deckung kann bloß ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte.Von der Absichtsanfechtung sind auch Rechtshandlungen nicht ausgeschlossen, auf die der Anfechtungsgegner einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat; dieser Anfechtungstatbestand unterscheidet - im Gegensatz zur objektiven Begünstigung (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO) - nicht zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung; gebührende Deckung kann bloß ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018