Rechtssatz
(Gestaltungsklagen) Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB und der Vertretungsmacht nach § 127 HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO bilden, zu erheben.(Gestaltungsklagen) Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach Paragraph 117, HGB und der Vertretungsmacht nach Paragraph 127, HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO bilden, zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035461Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00611_9100000_001