RS OGH 1991/10/9 1Ob611/91, 5Ob501/96, 1Ob40/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

HGB §117
HGB §127
ZPO §14 Ba

Rechtssatz

(Gestaltungsklagen) Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB und der Vertretungsmacht nach § 127 HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO bilden, zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 611/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 611/91
    Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95
  • 5 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 5 Ob 501/96
    Auch; Veröff: SZ 70/186
  • 1 Ob 40/01s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: 1. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. 2. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T1); Veröff: SZ 74/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035461

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00611_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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