Norm
ASGG §37 Abs3Rechtssatz
Ein Beschluss nach § 37 ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes - keinen Rekursbeschränkungen.Ein Beschluss nach Paragraph 37, ASGG unterliegt - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes - keinen Rekursbeschränkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022