RS OGH 2011/5/11 1Ob604/91, 4Ob23/02i, 7Ob130/02x, 1Ob25/06t, 3Ob2/09d, 3Ob92/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
beobachten
merken

Norm

AnfO §2 Z3
KO §28 Z3
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Ist der Anfechtungsgegner naher Angehöriger des Schuldners, hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden beziehungsweise dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten