RS OGH 1996/3/28 9ObA184/91, 8ObA281/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §905 IIB
ABGB §1424
  1. ABGB § 905 heute
  2. ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
  4. ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitnehmer einerseits mit einem Geldinstitut seiner Wahl einen Girokontovertrag schließt und dieses Geldinstitut dadurch im Sinn des § 1424 ABGB zu seinem Machthaber wird und er andererseits dem Arbeitgeber seine Bankverbindung bekanntgibt, dann wird durch diesen Vorgang der Arbeitgeber jedenfalls ermächtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an das ihm vom Arbeitnehmer bekanntgegebene Geldinstitut Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu tilgen. Durch diesen Vorgang erteilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber insbesondere sein Einverständnis zur Leistung an zahlungsstatt, daß nämlich statt des geschuldeten Bargeldbetrages (vgl § 78 Abs 2 GewO iVm § 42 Abs 1 AngG) ihm eine Forderung (gegenüber der Bank) geleistet werde.Wenn ein Arbeitnehmer einerseits mit einem Geldinstitut seiner Wahl einen Girokontovertrag schließt und dieses Geldinstitut dadurch im Sinn des Paragraph 1424, ABGB zu seinem Machthaber wird und er andererseits dem Arbeitgeber seine Bankverbindung bekanntgibt, dann wird durch diesen Vorgang der Arbeitgeber jedenfalls ermächtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an das ihm vom Arbeitnehmer bekanntgegebene Geldinstitut Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu tilgen. Durch diesen Vorgang erteilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber insbesondere sein Einverständnis zur Leistung an zahlungsstatt, daß nämlich statt des geschuldeten Bargeldbetrages vergleiche Paragraph 78, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AngG) ihm eine Forderung (gegenüber der Bank) geleistet werde.

Entscheidungstexte

  • RS0017698">9 ObA 184/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 9 ObA 184/91
    Veröff: JBl 1992,336 = RdW 1993,154
  • RS0017698">8 ObA 281/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 281/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine zulässige einzelvertragliche Vereinbarung über bargeldlose Lohnüberweisung getroffen, sind beide Teile auf Grund des Synallagmas hieran gebunden und können hievon nicht einseitig ohne wichtigen Grund abgehen. (T1)Veröff: SZ 69/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017698

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_009OBA00184_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten