RS OGH 1991/10/9 1Ob26/91, 1Ob36/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §307

Rechtssatz

Von einem absoluten Recht wird dann gesprochen, wenn der Berechtigte befugt ist, die Achtung seines Rechtes von jedermann zu verlangen und auch allen gegenüber durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010096

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00026_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten