Norm
ABGB §307Rechtssatz
Von einem absoluten Recht wird dann gesprochen, wenn der Berechtigte befugt ist, die Achtung seines Rechtes von jedermann zu verlangen und auch allen gegenüber durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010096Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00026_9100000_002