RS OGH 1991/10/10 7Ob27/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

ABGB §1323 A

Rechtssatz

War aber der Verkäufer im Zeitpunkt der Zerstörung der verkauften Ware noch deren Eigentümerin und war bloß die Gefahr auf die Käuferin übergegangen, dann kann die Verkäuferin bei der objektiv - abstrakten Schadensberechnung den gemeinen Wert der zerstörten Sache begehren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 27/91
    Veröff: VersRdSch 1992,85 = JBl 1992,523 = RdW 1992,176 = VersR 1992,770 = SZ 64/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030073

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB00027_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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