Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
War aber der Verkäufer im Zeitpunkt der Zerstörung der verkauften Ware noch deren Eigentümerin und war bloß die Gefahr auf die Käuferin übergegangen, dann kann die Verkäuferin bei der objektiv - abstrakten Schadensberechnung den gemeinen Wert der zerstörten Sache begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030073Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0070OB00027_9100000_003