- RS0081225">7 Ob 29/91
Veröff: SZ 64/141 = VersRdSch 1992,92 = VersR 1992,1543
- RS0081225">7 Ob 25/93
Auch; Veröff: VersR 1994,963 = VersRdSch 1994,154 S 214
- RS0081225">7 Ob 240/99s
Vgl auch
- RS0081225">7 Ob 74/00h
- RS0081225">7 Ob 102/01b
Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen, das heißt es sind nur solche Beweismittel geeignet, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind. (T1)
- RS0081225">7 Ob 79/02x
Vgl auch; Beisatz: Ist dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, so obliegt ihm ein strikt zu führender Kausalitätsgegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Hier: Beschädigung von drei parkenden Fahrzeugen ohne Polizeianzeige. (T2)
- RS0081225">7 Ob 63/02v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es geht nicht an, eine für den Versicherer erkennbar relevante Beweissituation zunächst untergehen zu lassen und später, nachdem dem Versicherer keine Möglichkeit einer Widerlegung mehr offen steht, durch nicht mehr objektivierbare Aussagen oder sonstige Beweismittel zu ersetzen. (T3); Beisatz: Hier: Art 12 BW 1/95. (T4)
- RS0081225">7 Ob 44/03a
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0081225">7 Ob 72/03v
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0081225">7 Ob 88/08d
nur: Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. (T5)
- RS0081225">7 Ob 157/08a
Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6)
- RS0081225">7 Ob 256/08k
Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1
- RS0081225">7 Ob 97/09d
Auch; Beis ähnlich wie T1
- RS0081225">7 Ob 34/12v
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 34/12v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- RS0081225">7 Ob 109/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 109/12y
Auch; nur T5; Auch Beis wie T1
- RS0081225">7 Ob 119/15y
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 119/15y
Beis wie T4
- RS0081225">7 Ob 141/15h
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 141/15h
Auch; Beis wie T1; nur T5
- RS0081225">7 Ob 12/21x
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 12/21x
nur: Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. (T7)
Beis wie T3
- RS0081225">7 Ob 24/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 24/25t
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Unrichtige Schadensmeldung. (T8)