Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Die Aufkündigung muß dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden; eine an eine Kommanditgesellschaft gerichtete Aufkündigung ist dem Vertragspartner gegenüber nicht abgegeben, auch wenn sie ihm (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft) zugegangen ist und er darin persönlich angesprochen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020923Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0080OB00617_9100000_001