Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Der Kündigungsgrund der Veräußerung des Hauses (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG) kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn bei Vermietung des strittigen Bestandobjektes ein vernünftiger Kaufpreis nicht erzielbar ist.Der Kündigungsgrund der Veräußerung des Hauses (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG) kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn bei Vermietung des strittigen Bestandobjektes ein vernünftiger Kaufpreis nicht erzielbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070703Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010