RS OGH 2009/12/18 8Ob563/91, 6Ob81/09v

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z13
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund der Veräußerung des Hauses (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG) kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn bei Vermietung des strittigen Bestandobjektes ein vernünftiger Kaufpreis nicht erzielbar ist.Der Kündigungsgrund der Veräußerung des Hauses (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG) kann nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn bei Vermietung des strittigen Bestandobjektes ein vernünftiger Kaufpreis nicht erzielbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070703

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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