RS OGH 2022/12/6 Bkd36/88, 3Bkd7/96, 3Bkd1/03, 7Bkd7/09, 3Bkd1/10, 20Os25/15z, 28Os7/16p, 212Os4/16w

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Norm

DSt 1990 §16 Abs6
StGB §32

Rechtssatz

Mangelnde Schuldeinsicht: Eine leugnende Verantwortung nimmt dem Beschuldigten zwar den Milderungsgrund des Geständnisses; sie darf ihm aber nicht (überdies) als Erschwerungsgrund zur Last gelegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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