RS OGH 2022/11/29 Bkd36/88, 14Bkd12/97, 2Bkd1/03, 4Bkd1/04, 12Bkd3/05, 14Bkd1/05, 6Bkd2/05, 10Bkd1/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1991
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2
MRK Art8 II1
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.Der Rechtsanwalt ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 36/88
    Entscheidungstext OGH 14.10.1991 Bkd 36/88
  • 14 Bkd 12/97
    Entscheidungstext OGH 17.11.1997 14 Bkd 12/97
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Austragung eines Konfliktes durch Tätlichkeiten in der Öffentlichkeit. (T1)
  • 2 Bkd 1/03
    Entscheidungstext OGH 24.03.2003 2 Bkd 1/03
    Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist auch in seinem Privatleben verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. (T2)
  • 4 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04
    Auch; Beisatz: Durch die wegen eines standeswidrigen Verhaltens im Privatleben verhängte Disziplinarstrafe wird Artikel 8 MRK nicht verletzt. (T3)
  • 12 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 20.06.2005 12 Bkd 3/05
    Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt unterliegt auch in der Ausübung nicht rein anwaltlicher Tätigkeit den Standesvorschriften. (T4)
  • 14 Bkd 1/05
    Entscheidungstext OGH 26.09.2005 14 Bkd 1/05
    Auch
  • 6 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 13.02.2006 6 Bkd 2/05
    Auch
  • 10 Bkd 1/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 1/05
    Auch
  • 10 Bkd 6/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 6/05
    Auch
  • 11 Bkd 4/08
    Entscheidungstext OGH 09.02.2009 11 Bkd 4/08
    Auch; Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt. (T5)
  • 15 Bkd 2/10
    Entscheidungstext OGH 22.11.2010 15 Bkd 2/10
    Auch; Beisatz: Hier: Obszöne Bemerkungen des Disziplinarbeschuldigten in einer Besprechung mit einem Kanzleipartner und dessen Mandanten verstoßen gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T6)
  • RS0056396">22 Os 2/14f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 2/14f
    Vgl auch
  • 21 Ds 3/21h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 21 Ds 3/21h
    Vgl
  • RS0056396">20 Ds 5/22y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2022 20 Ds 5/22y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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