RS OGH 1991/10/14 Bkd92/89, 9Bkd2/10, 22Os3/14b, 22Os8/15i, 4Ob138/16x, 24Ds1/20m, 20Ds15/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1991
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C2
RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Rechtsanwaltes; ein Anwalt, der (wenn auch in einem Honorarprozess jenes Rechtsanwalts, der ihn substituiert hat) diese Pflicht verletzt, verantwortet nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch jenes der Berufspflichtenverletzung.

Entscheidungstexte

  • Bkd 92/89
    Entscheidungstext OGH 14.10.1991 Bkd 92/89
  • 9 Bkd 2/10
    Entscheidungstext OGH 08.11.2010 9 Bkd 2/10
    Vgl auch; nur: Die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gehört zu den grundlegendsten Pflichten eines Rechtsanwalts. (T1) Beisatz: Jede Durchbrechung dieses Grundsatzes ist restriktiv auszulegen und hat sich, einhergehend mit dem Recht des Anwalts auf Zeugnisentschlagung, stets auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Jede Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht ist danach vom Anwalt einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. (T2)
  • 22 Os 3/14b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 3/14b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bereits einen Monat nach Entstehen des Honoraranspruchs des Disziplinarbeschuldigten gegen den (ehemaligen) Mandanten getätigte Strafanzeige samt folgendem Fortführungsantrag ohne weitere Versuche der Eintreibung des Honorars durch konventionelle Mittel. (T3)
  • 22 Os 8/15i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 8/15i
    Vgl aber
  • 4 Ob 138/16x
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 138/16x
    Vgl; Beis wie T2
  • 24 Ds 1/20m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 24 Ds 1/20m
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ausnahmen von diesem Grundsatz sind restriktiv auszulegen. (T4)
  • 20 Ds 15/21t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055168

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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