RS OGH 2025/6/4 14Os106/91 (14Os107/91); 13Os165/08a (13Os188/08h); 12Os119/08d; 15Os48/09m (15Os49/

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Norm

StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Gemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat aber der Oberste Gerichtshof nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach § 285i StPO vorzugehen ist (§ 296 Abs 1 StPO). Sonst entscheidet über ein solches Rechtsmittel der Gerichtshof zweiter Instanz (§§ 15, 280, 294 f StPO). Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgezogen, so fehlt es von vornherein an dem einzigen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine Berufung, wobei es keinen Unterschied macht, dass hier gleichzeitig mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 283 Abs 1 StPO) auch eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene und daher an sich unzulässige Berufung "wegen Schuld" ausgeführt worden ist.Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat aber der Oberste Gerichtshof nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach Paragraph 285 i, StPO vorzugehen ist (Paragraph 296, Absatz eins, StPO). Sonst entscheidet über ein solches Rechtsmittel der Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraphen 15, 280, 294, f StPO). Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgezogen, so fehlt es von vornherein an dem einzigen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine Berufung, wobei es keinen Unterschied macht, dass hier gleichzeitig mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) auch eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene und daher an sich unzulässige Berufung "wegen Schuld" ausgeführt worden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0101250">14 Os 106/91
    Entscheidungstext OGH 15.10.1991 14 Os 106/91
  • RS0101250">13 Os 165/08a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 165/08a
    Auch; Beisatz: Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (WK-StPO § 285a Rz 2). Eine allfällige, unter Verletzung des § 364 Abs 2 StPO erfolgte Stattgebung der Wiedereinsetzung durch das Erstgericht ist unbeachtlich (WK-StPO § 364 Rz 56). (T1)
  • RS0101250">12 Os 119/08d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 119/08d
    Vgl; nur: Gemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. (T2); Beisatz: Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T3); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T4); Beisatz: Für derartige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergibt sich die Unanfechtbarkeit schon aus Art 92 Abs 1 B-VG. (T5)
  • RS0101250">15 Os 48/09m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 48/09m
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0101250">12 Os 6/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 6/09p
    Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0101250">12 Os 20/09x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 20/09x
    Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0101250">11 Os 43/16g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 43/16g
    Auch
  • RS0101250">14 Os 135/19p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 135/19p
    Vgl
  • RS0101250">13 Os 66/20k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2020 13 Os 66/20k
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0101250">15 Os 8/25b
    Entscheidungstext OGH 04.06.2025 15 Os 8/25b
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101250

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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