RS OGH 1992/11/18 3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91), 3Ob68/92

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Rechtssatz

§ 38 MedG unterscheidet zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstückes und deren neuerlicher "Veröffentlichung", sodaß unter der Veröffentlichung eines Mediums im engeren Sinn nur die Handlungen verstanden werden können, die zum Erscheinen des Mediums führen.Paragraph 38, MedG unterscheidet zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstückes und deren neuerlicher "Veröffentlichung", sodaß unter der Veröffentlichung eines Mediums im engeren Sinn nur die Handlungen verstanden werden können, die zum Erscheinen des Mediums führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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