TE Vfgh Erkenntnis 2000/9/28 B2702/97

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 27 heute
  2. VfGG § 27 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. VfGG § 27 gültig von 01.08.1984 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua. Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.

Spruch

1. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 23.200,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 19. September 1997, Z611.193/5-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde den als "Arbeitsgemeinschaft R P" gestellten Antrag der Herren W L, V L, K R, Mag. W T und W W auf Erteilung einer "Sendelizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Radioprogramms" gemäß §1 Abs2 iVm. §2a sowie §2b Abs4 RRG abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 19. September 1997, Z611.193/5-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde den als "Arbeitsgemeinschaft R P" gestellten Antrag der Herren W L, römisch fünf L, K R, Mag. W T und W W auf Erteilung einer "Sendelizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Radioprogramms" gemäß §1 Abs2 in Verbindung mit §2a sowie §2b Abs4 RRG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erheben 1. V L, 2. K R und 3. W W (protokolliert zu B2702/97) gestützt auf Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Gegen diesen Bescheid erheben 1. römisch fünf L, 2. K R und 3. W W (protokolliert zu B2702/97) gestützt auf Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. In der Beschwerde werden Verletzungen in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung einzelner für verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.römisch zwei. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 als auch BGBl. römisch eins 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 als auch in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/2, verfassungswidrig war.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerdeführer wurden in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Es war ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von 15 % zu berücksichtigen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.450,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2702.1997

Dokumentnummer

JFT_09999072_97B02702_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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