RS OGH 1991/10/16 3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91), 3Ob68/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
beobachten
merken

Norm

EO §355 XIV
MedienG §26
MedienG §38

Rechtssatz

Wird nach dem Exekutionstitel nicht etwa die Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mit einem bestimmten Inhalt untersagt, sondern wird es verboten, in der Druckschrift der verpflichteten Partei einen bestimmten Inhalt zu veröffentlichen, ist das Wort "veröffentlichen" schon nach dem für die Auslegung des Exekutionstitels in erster Linie maßgebenden normalen Sprachgebrauch in einem weiteren Sinn zu verstehen. So wie das Ankündigen und Gewähren einer Zugabe nicht nur dadurch geschieht, daß eine Zeitung mit entsprechendem Inhalt hergestellt und dem Vertrieb übergeben wird, sondern auch durch die Fortsetzung des Verkaufes einer solchen Zeitung geschehen kann, gilt dies auch für das Veröffentlichen eines nach § 26 MedG inkriminierten Inhaltes eines Mediums.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
  • 3 Ob 68/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 68/92
    nur: So wie das Ankündigen und Gewähren einer Zugabe nicht nur dadurch geschieht, daß eine Zeitung mit entsprechendem Inhalt hergestellt und dem Vertrieb übergeben wird, sondern auch durch die Fortsetzung des Verkaufes einer solchen Zeitung geschehen kann. (T1); Beisatz: Ein Verstoß muß durch Angabe von Zeit und Ort des Vertriebes konkretisiert werden. Erscheint das Medium in unterschiedlichen Ausgaben, stellt es keine unzumutbare Erschwernis für die verpflichtete Parteien dar, sich durch Einsicht in die in Betracht kommenden Blätter Kenntnis zu verschaffen. (T2); Veröff: MuR 1993,71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten