RS OGH 1991/10/17 12Os113/91, 11Os137/93 (11Os151/93)

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Norm

StGB §15 D
StGB §127 B3

Rechtssatz

Der Versuch einer Geldbehebung mittels entfremdeter Bankomatkarte ohne Täterkenntnis von der zugehörigen Codezahl ist keineswegs absolut untauglich, weil die Erfolgschance einer rechtswidrigen automatischen Geldentnahme durch die - als unentbehrlich erkannten - systeminhärenten Sicherungen gegen einen derartigen Mißbrauch nur minimiert, nicht aber gänzlich beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090061

Dokumentnummer

JJR_19911017_OGH0002_0120OS00113_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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