Norm
DSt 1990 §1 Abs1 F2Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag (AnwBl 1983,397; AnwBl 1981,457) und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017