RS OGH 2016/12/6 12Bkd1/91, 26Os2/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1991
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 F2

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag (AnwBl 1983,397; AnwBl 1981,457) und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397).

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 1/91
    Entscheidungstext OGH 21.10.1991 12 Bkd 1/91
  • RS0055946">26 Os 2/16p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2016 26 Os 2/16p
    Auch; Beisatz: Das Verfassen von Exekutionsanträgen und der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Schuldner gehört zu den routinemäßigen Kanzleiarbeiten, deren lückenlose Überprüfung dem Rechtsanwalt nicht abverlangt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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