RS OGH 2025/4/30 4Ob546/91; 7Ob65/01m; 6Ob214/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

GmbHG §10
  1. GmbHG § 10 heute
  2. GmbHG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 10 gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  4. GmbHG § 10 gültig von 01.01.2018 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. GmbHG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  7. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. GmbHG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  10. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  11. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Dem schuldhaft gegen § 10 Abs 3 GmbHG verstoßenden Geschäftsführer ist die Einwendung, daß es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung (mangels entsprechender eine gesetzmäßige Eintragung der Gesellschaft ermöglichender Mittel) gar nicht zur Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre, so daß sie auch nicht Träger von Schadenersatzansprüchen sein könne, auf Grund des Zweckes dieser Schadenersatzbestimmung, welche sonst gänzlich unanwendbar wäre, versagt. Es ist daher stets zu fingieren, daß die Gesellschaft ohne die falschen Angaben des Geschäftsführers ordnungsgemäß dotiert und daher eingetragen worden wäre. Die Geschäftsführer haben infolge dessen als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (beziehungsweise den nach § 10 Abs 1 GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten. Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft.Dem schuldhaft gegen Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG verstoßenden Geschäftsführer ist die Einwendung, daß es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung (mangels entsprechender eine gesetzmäßige Eintragung der Gesellschaft ermöglichender Mittel) gar nicht zur Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre, so daß sie auch nicht Träger von Schadenersatzansprüchen sein könne, auf Grund des Zweckes dieser Schadenersatzbestimmung, welche sonst gänzlich unanwendbar wäre, versagt. Es ist daher stets zu fingieren, daß die Gesellschaft ohne die falschen Angaben des Geschäftsführers ordnungsgemäß dotiert und daher eingetragen worden wäre. Die Geschäftsführer haben infolge dessen als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (beziehungsweise den nach Paragraph 10, Absatz eins, GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten. Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft.

Entscheidungstexte

  • RS0059448">4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • RS0059448">7 Ob 65/01m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
    Auch; nur: Die Geschäftsführer haben als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (beziehungsweise den nach § 10 Abs 1 GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten. Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft. (T1)
  • RS0059448">6 Ob 214/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 6 Ob 214/24z
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059448

Im RIS seit

22.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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