RS OGH 2013/10/3 5Ob545/91, 4Ob514/92, 1Ob599/95, 3Ob570/95, 10Ob2018/96d, 9Ob299/97d, 6Ob282/97g, 6

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Rechtssatz

§ 10 AußStrG ist so zu verstehen, dass zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen.Paragraph 10, AußStrG ist so zu verstehen, dass zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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