Norm
GmbHG §10Rechtssatz
Die Ersatzpflicht nach § 10 Abs 4 GmbHG soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft dadurch an ihrem Stammkapital erleidet. Das Gesetz weist zwar die Ersatzpflicht aus rechtswidrigen Gründungsvorgängen, die gegen § 10 Abs 3 GmbHG verstoßen, der (künftigen!) Gesellschaft selbst zu, will aber damit (auch und vor allem) die Gesellschaftsgläubiger schützen.Die Ersatzpflicht nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft dadurch an ihrem Stammkapital erleidet. Das Gesetz weist zwar die Ersatzpflicht aus rechtswidrigen Gründungsvorgängen, die gegen Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG verstoßen, der (künftigen!) Gesellschaft selbst zu, will aber damit (auch und vor allem) die Gesellschaftsgläubiger schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059392Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_003